Satzung des SV „Eintracht“ Gröbers e.V.

 Satzungsneufassung 2018 

 

S a t z u n g   d e s   S V  „E i n t r a c h t“  G r ö b e r s   e. V.

 

                       in der gültigen Neufassung vom 11.04.2018

         


  • 1 Name und Sitz

Der Verein besteht als Sportgemeinschaft und führt den Namen SV „Eintracht“ Gröbers e.V.

 

Er ist unter der Nummer VR 20894 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Gröbers.      

 

Die Vereinsfarben sind gelb und blau.                                                                                            

  • 2 Ziele und Aufgaben

 

Der Verein verfolgt als Ziel die Ausübung und Förderung des Sports in allen seinen Ausprägungen und Formen sowie der offenen Kinder- und Jugendarbeit und Jugendpflege.

Die Vereinsziele sollen insbesondere verwirklicht werden durch

– Sicherstellung eines regelmäßigen  und vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrie­bes aller vorhandenen Sektionen unter Leitung von dafür ausgebildeten Kräften

– Durchführung von eigenen und Teilnahme an Sportveranstaltungen und Wettkämpfen anderer Vereine und Organi­sationen

– Vermittlung der Bedeutung des Sports für die Volksgesundheit sowie Berücksich­tigung der Bedingungen der Umwelt in der Region und der kommunalen  Interessen

 

– Wahrung der sportlichen Ideale in der Öffentlichkeit.

Der Verein ist grundsätzlich für alle Sportarten im Sinne des Amateurgedankens of­fen und bietet bei Bedarf für die Sport treibenden Mitglieder die Einrichtung entspre­chender Sektionen an.

  • 3 Grundsätze und Werte

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein ist politisch sowie religiös neutral und gewährleistet die demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung seiner Mitglieder.

Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger durch den Sport als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten.

 

Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

 

Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.

  • 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die über die in § 5 festgelegten Beträge hinausgehen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

  • 5 Aufwandsentschädigung

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.  Mitglieder ohne Funktion erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Ungeachtet dessen kann ein Pauschalbetrag für Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB maximal bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Die Entscheidung darüber trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

 

Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung oder von Pauschalen (z. B. an nebenberufliche ÜL, Sektionsleiter oder andere Mitglieder in verschiedenen Funktionen) zu beauftragen. Maßgebend ist dabei die Haushaltslage des Vereins.

 

  • 6 Haftung ehrenamtlich Tätiger

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  • 7 Haftung des Vereins

Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

  • 8 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. sowie des Kreis­sportbundes Saalekreis e.V. Er ist insoweit an die Satzung und Beschlüsse dieser Ver­einigungen gebunden.

 

Die einzelnen Sektionen des Vereins sind – soweit möglich – Mitglied in den jeweili­gen Fachverbänden.

  • 9 Rechtsgrundlage, Geschäftsjahr

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung und die Satzungen der in § 8 genannten Organisa­tionen ausschließlich geregelt.

 

Als Geschäftsjahr im Sinne dieser Satzung gilt das Kalenderjahr.

  • 10 Gliederung im Innenverhältnis

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sektionen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

Es ist nur eine einheitliche Mitgliedschaft im Verein möglich.

Jede Sektion kann je nach Anzahl, Alter und Geschlecht der Mitglieder in folgende Unterabteilungen gegliedert werden:

 

–    Kinderabteilungen für Kinder bis zum 14. Lebensjahr

–    Jugendabteilungen für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren

–    Seniorenabteilungen für Erwachsene über 18 Jahre.

Jeder Sektion steht ein Leiter oder auch mehrere Leitungsmitglieder vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Be­schlüsse der Mitgliederversammlung oder in Absprache mit dem Vorstand eigenver­antwortlich regeln und gestalten.

Die eigenverantwortlichen Entscheidungen beschränken sich ansonsten auf die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes (Organisation und Ablauf von regelmäßigem Training und Wettkampf), alle sonstigen Veranstaltungen sind von der eigenverantwortlichen Entscheidung ausgenommen.

Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sektionen Sport treiben.

  • 11 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn sie die Aufnahme in den Verein beantragt und durch ihre Unterschrift die satzungsmäßigen Bestimmungen aner­kennt.

Dem schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung beizufügen.

Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mit­gliedern, passiven Mitgliedern.

 

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Beschluss ist nur dann wirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahme­gebühr und den Mitgliedsbeitrag für mindestens den laufenden Monat bezahlt hat oder aber ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt wurde.

Natürliche und ebenso juristische Personen können nach Vereinbarung mit dem Vorstand des Vereins fördernde Mitglieder werden, wenn sie den Verein ideell oder materiell unterstützen.

  • 12 Ehrenmitglieder

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder die Förde­rung des Sports erworben haben, können auf Vorschlag des

Vorstandes durch Be­schluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

  •  13 Ordentliche, minderjährige und passive Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sportli­chen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäfts­jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Minderjährige Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den sport­lichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden Geschäfts­jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Kinder bis zum 7. LJ und andere Personen, die i. S. d. BGB als geschäftsunfähig gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Letztere sind von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

 

Kinder und Jugendliche vom 7. bis 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben oder kündigen mit der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

 

Kinder und Jugendliche vom 7. bis 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung und von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

 

Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Aufnahmeerklärung für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

 

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein enga­gieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Mit ihrem monatlichen Beitrag erhalten sie kostenlosen Zugang zu den Veranstaltungen des Vereins, soweit das den laufenden Spielbetrieb betrifft.

 

Der Wechsel zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft bedarf eines Antrages des Mitglieds und eines Beschlusses des erweiterten Vorstands.

  •  14 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Entscheidung über die Aufnahme mittels Beschluss an die Sektionsleitungen übertragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Zum Erwerb der Mitgliedschaft Minderjähriger wird auf § 13 der Satzung verwiesen.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese ent­scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

 

Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt wer­den. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.

 

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

–   Tod

–   schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres

–    durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss erfolgt nur:

–   wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monats­beiträgen im Rückstand ist,

–    wenn wiederholt in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Ver­eins verstoßen wurde,

–    wenn unehrenhaftes Verhalten des Mitglieds innerhalb oder außerhalb des Vereins­lebens gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte und Anstand ver­stößt oder grob unsportliches und unkameradschaftliches Verhalten vorliegt.

–    wenn aus sonstigen schwerwiegenden Gründen die Vereinsdisziplin beeinträchtigt wurde.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu ge­ben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

 

Gegen den Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Diese muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen-

mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.

 

Im Ausschlussverfahren ist anwaltliche Vertretung möglich – Kostenerstattung findet grundsätzlich nicht statt.

Minderjährige Mitglieder werden durch ihre Eltern vertreten.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforde­rungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

  • 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

 

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veran­staltungen des Vereins teilzunehmen.

 

Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, sich in der von ihnen gewählten Sportart im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, an organisierten Wettkämpfen teilzunehmen und die vereinseigenen Einrichtungen und Sportgeräte unter Beachtung der Geräteord­nung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins nach Absprache unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anord­nungen zu benutzen.

 

Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, bei besonderem sportlichen Leistungsver­mögen gefördert zu werden.

Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, bei Sportunfällen den vereinbarten Ver­si­cherungsschutz in Anspruch zu nehmen.

Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben das Recht auf Ersatzan­spruch für alle tatsächlich entstandenen Auslagen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet,

– die Ziele des Vereins und die Ideale des Sports nach besten Kräften zu fördern,

 – das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

– den durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag

  regelmäßig und pünktlich zu zahlen sowie die Aufnahmegebühr zu entrichten.

 

  • 16 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung entschieden und in der Beitragsordnung geregelt wird.

 

Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Der Mitgliedsbeitrag bei Neueintritt ist erstmalig ab dem Eintrittsmonat fällig. Aus­nahmen kann der Vorstand gewähren.

 

Der erweiterte Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Auf­nahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem erweiterten Vor­stand unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.

Bis zum 1.5. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte des Jahresbeitrags zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens 1.9. des laufenden Jahres zu bezahlen.

 

Die aktive Sportbeteiligung kann durch den erweiterten Vorstand vor Bezahlung des halben Jahresbeitrags untersagt werden.

Der Beitrag ist für das jeweilige Kalenderhalbjahr (gemäß § 10) zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Ausnahmen hiervon kann der erweiterte Vorstand zulassen.

 

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, allen Personen, die für den Verein eine Funktion als Vorstandsmitglied, Sektionsleiter, Übungsleiter ausüben oder dauerhaft mit Aufgaben beauftragt sind, eine Beitragsermäßigung zu gewähren. Die Höhe der Ermäßigung wird in der Beitragsordnung geregelt.

Eine abweichende bzw. darüber hinausgehende Regelung bedarf eines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung.

  •  17 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

–           der Vorstand

–           der erweiterte Vorstand

–           die Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Eine Ver­gü­tung barer Auslagen findet daher nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt, soweit nicht in der Satzung bereits andere Regelungen getroffen sind.

Jegliche Organfunktion setzt die Mitgliedschaft und Volljährigkeit voraus.

Die Amtszeit aller Organmitglieder beträgt 4 Jahre, soweit nicht in der Satzung anders geregelt.

  • 18 Der geschäftsführende Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassenwart

dem Schriftführer.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000,00 EUR belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende allein bevoll­mächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

 

Der Schriftführer führt in den Vorstandssitzungen sowie den Mitgliederversamm­lungen die Protokolle, die er bezüglich ihrer Richtigkeit zu unterschreiben hat. Er hat am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zu verlesen ist. Im Falle der Verhinderung über­nimmt ein vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes Mitglied die Proto­kollführung.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist unbegrenzt möglich.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzen­den und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwe-send sind. Bei

Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzu­weisen.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann (nachrückendes Organmitglied) für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

Das ausscheidende Vorstandsmitglied hat einen Anspruch auf Entlastung.

Nachrückende Organmitglieder treten in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds – es erfolgt kein Neubeginn einer Amtszeit.

 

Der Vorstand wird dazu ermächtigt, aufgabenbezogen oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen. Deren Aufgaben und Zuständigkeiten regelt der Vorstand.

Die besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen, sie erhalten vom Vorstand eine Bestellungsurkunde.

Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Versammlungen der Sekti­onen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

  • 19 D&O-Versicherung des Vorstandes (Organhaftpflicht)

Der Verein ermächtigt den geschäftsführenden Vorstand, für die Vorstandsmitglieder eine Versicherung zur Absicherung gegen Risiken aus der Vorstandstätigkeit und der Geschäftsführung für den Verein abzuschließen (D&O-Versicherung).

Die Entscheidung über den Umfang und die Laufzeit der Versicherung trifft der geschäftsführende Vorstand mittels einfachen Beschlusses.

  • 20 Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und die Sektionsleiter der im Verein betriebenen Sportsektionen sowie die vom Vorstand für andere Aufgaben bestellten besonderen Vertreter an. Er ist für die in der Satzung nieder­gelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu­ständig.

 

Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzen­den und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Be­schlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit richtet sich die Einberufung zu einer 2. Sitzung mit besonderer Beschlussfähigkeit nach denselben Regeln wie bei der Einberufung der Vorstands­sitzung.

 

Bei Verhinderung eines der Mitglieder aus den Reihen der Sektionsleiter nimmt dessen Stellvertreter oder ein durch den Sektionsleiter bestimmter Vertreter an der Sitzung teil. Dieser hat an seiner Stelle das Stimmrecht.

 

Bei Ausscheiden eines der Mitglieder aus den Reihen der Sektionsleiter benennt der erweiterte Vorstand von sich aus einen aus der Sektion vorgeschlagenen Ersatzmann bis zur Bestellung eines neuen Sektionsleiters durch den geschäftsführenden Vorstand.

Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 3.000,00 EUR belasten, sowie über Dienstverträge beschließt der erweiterte Vor­stand.

  • 21 Sektionen, Sektionsleitungen

Der Verein unterhält für jede im Verein betriebene Sportart eine rechtlich unselbständige Sektion.

Über die Neugründung einer Sektion entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.      

Die Sektionen bilden ihrerseits Sektionsleitungen.

Die Sektionsleitungen werden nach Abstimmung in den Sektionen auf unbestimmte Zeit gebildet und setzen sich zusammen aus dem Sektionsleiter und seinem Stellvertreter.

Bei Bedarf können in größeren Sektionen weitere Mitglieder mit übertragenen Auf­gaben hinzukommen.

Die Sektionsleiter werden auf unbestimmte Zeit vom geschäftsführenden Vorstand als besondere Vertreter bestellt.

 

Aufgabe der Sektionsleitungen ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung der jeweiligen Sport­sektion zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirk­lichen.

Im Falle der Auflösung einer Sektion führt das zum Verlust der Mitgliedschaft des jeweiligen Sektionsleiters im erweiterten Vorstand.

  • 22 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Sportvereins und ist mindes­tens einmal jährlich bis spätestens Ende April eines Kalenderjahres als so genannte Jahreshauptversammlung durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen in Schriftform einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung im   Amtsblatt der Gemeinde Kabelsketal sowie auf der Homepage des Vereins im Mitgliederbereich.

Mitglieder, die über keinen Internet-Zugang verfügen bzw. das Amtsblatt der Gemeinde Kabelsketal nicht erhalten, beantragen die Zustellung der Einberufung per einfachen Briefes beim Vorstand bis spätestens 3 Wochen vor der Versammlung.

Alle stimmberechtigten Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung mit beigefügter Begründung in Schriftform beim Vorstand einreichen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe­rufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglie­der dies unter Angabe der Gründe in Schriftform verlangt. In diesem Falle sind die Mit­glieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von min­destens einer Woche einzuladen.

Die Eröffnung, Leitung und Schließung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB.

Im Falle von Wahlen erfolgt die Versammlungsleitung zu deren Durchführung durch eine andere Person.

Die Mitgliederversammlungen des Sportvereins sind ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden. Über die Zulassung von Medienvertretern entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • 23 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder    

 

  1. b) die Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit,  mindestens aber einmal im Jahr zu überprüfen. Über die Prüfung der  gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

  1. c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des geschäftsführenden Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung   der    Entlastung.
  2. d) Aufstellung des Haushaltsplanes,

 

  1. e) Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern,

 

  1. f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vor stand unterbreiteten Aufgaben und eingereichten Anträge sowie die nach

              der Satzung  übertra­genen Angelegenheiten.

 

  1. g) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung im neuen Geschäftsjahr,

 

  1. h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • 24 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Wahlen

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Ver­hinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem erweiterten Vorstand ange­hört.

 

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehr­heit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung mittels Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung im Sinne des § 32 Abs. 1 BGB. Eine Blockwahl des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

Bewerben sich mehr als zwei Personen für die zuvor aufgeführten Ämter und er­reicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

Eine Stimmenthaltung ist zulässig und wirkt als Nichtabgabe der Stimme. Sie wird daher bei der Zählung nicht berücksichtigt.

  • 25 Beurkundung von Beschlüssen; Erstellen von Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederver­sammlungen sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung schriftlich Widerspruch mit Begründung gegen das Protokoll gegenüber dem Vorstand erhoben wird.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • 26 Satzungsänderung und Zweckänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen

 

Eine Satzungsänderung erlangt Wirksamkeit mit der Eintragung des Satzungs-änderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung in das Vereinsregister.

Der Vorstand nach § 26 BGB ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, solche Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus

steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.

 

Die Eintragung einer Satzungsänderung ist den Mitgliedern unter Angabe des Datums der Eintragung auf der Homepage des Vereins bekanntzugeben.

  • 27 Vereinsvermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur

Errei­chung des Vereinszweckes verwendet.

 

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  •  28 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Zu dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich, die für die Auflösung stimmen müssen.

Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.

 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt. 

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kabelsketal, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Jugend- und Breitensports in der Gemeinde zu verwenden hat.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

  

  • 29 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen, kann sich der Verein Ordnungen, wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, eine Jugendordnung, Geschäftsordnungen oder Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 11.04.2018 beschlossen. Das Amtsgericht Stendal teilte mittels Schreiben vom 28.08.2018 mit, dass die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt ist – damit ist die Neufassung der Satzung genehmigt und in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die alte Satzung außer Kraft getreten.